Ultraschalluntersuchungen
Neben einer qualifizierten Ausbildung des Untersuchers spielt bei Ultraschalluntersuchungen die Qualität des Ultraschallgerätes eine bedeutende Rolle.
In unserer Praxis bieten wir Ihnen beides:
Entsprechende Qualifikation der Ärztin durch berufliche Ausbildung und Tätigkeit, kontinuierliche Fort- und Weiterbildung und die Nutzung hochauflösender Ultraschallgeräte.
Sieht man von dieser ersten Ultraschalluntersuchung ab, so sehen die Mutterschaftsrichtlinien die Durchführung von insgesamt drei Ultraschalluntersuchungen vor.
Die erste erfolgt zwischen der 9. und 12. Schwangerschaftswoche, die zweite zwischen der 19. und 22. und die dritte zwischen der 29. und 32. Schwangerschaftswoche.
Mit Hilfe dieser drei Ultraschalluntersuchungen können in vielen Fällen eventuelle Entwicklungsstörungen des Kindes frühzeitig bemerkt werden. Somit kann spezielle Diagnostik eingeleitet und eine notwendige Therapie begonnen werden. In diesem Fall sehen die Mutterschaftsrichtlinien weitere medizinisch begründete Untersuchungen vor, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.
Um eine verläßliche Aussage treffen zu können, muß diese Messung zwischen der 11. und vor Abschluß der 14. Schwangerschaftswoche erfolgen.
Diese Untersuchung erleichtert vielen Schwangeren im weiteren Verlauf die Entscheidungsfindung bezüglich der invasiven risikobehafteten Fruchtwasserpunktion.
Eine verbreiterte Nackenfalte kann auch ein Hinweis auf kindliche Herzfehler sein. Finden sich auffällige Meßwerte und/ oder Ultraschallbefunde, werden in jedem Fall weitere diagnostische Vorgehensweisen, wie z.B. Fruchtwasserpunktion, mit Ihnen besprochen und ggfs. veranlaßt. In jedem Fall sollte eine erweiterte Ultraschalldiagnostik erfolgen.
Diese Ultraschalluntersuchung erzielt bei optimalen Voraussetzungen (Lage des Kindes, Bauchdecke der Mutter, Fruchtwassermenge und einiges anderes) zwischen der 24. und 32. Schwangerschaftswoche sehr schöne Bilder Ihres Kindes.
Falls Sie diese Leistung wünschen, sprechen Sie uns an!
Diese Leistung ist von Ihnen selbst zu tragen und wird entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. Sie werden nach § 12 SGB V nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet.
In unserer Praxis wird diese Ultraschalluntersuchung zum einen während der Schwangerschaft angewandt, um die Blutversorgung des Kindes zu kontrollieren und frühzeitig Mangelversorgungen aufzuspüren.
Des weiteren findet diese Untersuchung in der gynäkologischen Ultraschalluntersuchung ihren Einsatz, unter anderem um die Gefäßversorgung von Tumoren darzustellen.
